Die in § 651i Absatz 3 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__651j.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).