Jurafuchs

§ 651j

BGB
Verjährung
Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen
Stand 2026-05-04
Die in § 651i Absatz 3 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.