Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Prüfungsschema: Tierhalterhaftung (§ 833 S. 1 BGB)
- Tatbestand
- Rechtsgutsverletzung (Personen- oder Sachschaden)
- Schadenverursachung durch ein Tier
- Haftungsbegründende Kausalität (Äquivalenztheorie)
- Spezifische Tiergefahr (Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens)
- Anspruchsgegner ist Tierhalter
- Kein Ausschluss gemäß § 833 S. 2 BGB (Nutztierprivileg)
- Rechtsfolge: Schadensersatz
- Ersatzfähiger Schaden (§§ 249 ff. BGB)
- Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden
- Mitverschulden des Anspruchstellers (§ 254 BGB)?
Prüfungsschema: Tierhalterhaftung für Nutztiere (§ 833 S. 2 BGB)
- Tatbestand
- Personen- oder Sachschaden
- Verursachung durch ein Tier
- Tierhalter
- Nutztier = Vermutetes Verschulden
- Keine Exkulpation (§ 833 S. 2 BGB)
- Rechtsfolge: Schadensersatz
Kostenlose Lern-App
Diese Norm interaktiv erleben
5 interaktive Fälle zu § 833 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.