(1)
Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.
(2)
Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.
Prüfungsschema: Eigentumsherausgabeanspruch (§ 985 BGB)
- Eigentum des Anspruchsstellers
- Besitz des Anspruchsgegners
- Kein Recht zum Besitz des Anspruchsgegners (§ 986 BGB)
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