Jurafuchs

§ 1693

BGB
Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern
Elterliche Sorge
Stand 2026-05-04
Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen.