Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__1360b.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).