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Jurafuchs

§ 2143

BGB
Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
Stand 2026-04-13
Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.

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