Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__463.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).