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Jurafuchs

§ 463

BGB
Voraussetzungen der Ausübung
Stand 2026-04-13
Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.

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