(1)Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel auf einen Erbteil, der dem Vorerben infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt.(2)Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel nicht auf ein dem Vorerben zugewendetes Vorausvermächtnis.← § 2109 Unwirksamwerden der Nacherbschaft§ 2111 Unmittelbare Ersetzung →