Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatz verpflichtet.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__1299.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).