(1)Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.(2)Die Bürgschaftserklärung muss den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 238 Hypotheken, Grund- und Rentenschulden§ 240 Ergänzungspflicht →