Jurafuchs

§ 525

BGB
Schenkung unter Auflage
Schenkung
Stand 2026-05-04
(1)
Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat.
(2)
Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann nach dem Tod des Schenkers auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

4 interaktive Fälle zu § 525 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.