Jurafuchs

§ 312b

BGB
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge
Stand 2026-05-04
(1)
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,
1.
die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
2.
für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat,
3.
die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder
4.
die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.

Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln.

(2)
Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.
Prüfungsschema: Rückgewähranspruch bei Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB
  1. Bestehen eines Widerrufsrechts, § 312g Abs. 1 BGB
    1. Anwendbarkeit, § 312 Abs. 1 BGB
      1. Vorliegen eines Verbrauchervertrages, § 310 Abs. 3 BGB
      2. Verpflichtung zur Zahlung eines Preises, § 312 Abs.1 BGB
      3. Keine Bereichsausnahme, § 312 Abs. 2-7 BGB
    2. Vertrag nach §§ 312b, 312c BGB
    3. Keine Bereichsausnahme, § 312g Abs. 2, 3 BGB
  2. Widerrufserklärung, § 355 Abs. 1 S. 2-4 BGB
    1. Widerrufsfrist, §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2, 3 BGB
    2. Form
  3. Rechtsfolgen
    1. Unwirksamkeit des Vertrages ex nunc, § 355 Abs. 1 S. 1 BGB
    2. Rückabwicklung, §§ 355 Abs. 3 S. 1, 357 Abs. 1 BGB
    3. Wertersatz, § 357a BGB
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