Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__629.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).