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Jurafuchs

§ 520

BGB
Erlöschen eines Rentenversprechens
Stand 2026-04-13
Verspricht der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende Unterstützung, so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tode, sofern nicht aus dem Versprechen sich ein anderes ergibt.

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