Verspricht der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende Unterstützung, so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tode, sofern nicht aus dem Versprechen sich ein anderes ergibt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__520.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).