(1)
Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
(2)
Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.
Prüfungsschema: Haftung des Aufsichtspflichtigen (§ 832 BGB)
- Tatbestand
- Aufsichtspflicht gegenüber einer aufsichtsbedürftigen Person
- Widerrechtliche unerlaubte Handlung (§§ 823ff. BGB) der aufsichtsbedürftigen Person
- Keine Exkulpation (§ 832 Abs. 1 S. 2 BGB)
- Rechtsfolge: Schadensersatz
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