Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.
§ 208
BGBHemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
Stand 2026-05-04