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Jurafuchs

§ 335

BGB
Forderungsrecht des Versprechensempfängers
Stand 2026-04-13
Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.

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