Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__335.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).