Jurafuchs

§ 1246

BGB
Abweichung aus Billigkeitsgründen
Pfandrecht an beweglichen Sachen
Stand 2026-05-04
(1)
Entspricht eine von den Vorschriften der §§ 1235 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs nach billigem Ermessen den Interessen der Beteiligten, so kann jeder von ihnen verlangen, dass der Verkauf in dieser Art erfolgt.
(2)
Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Gericht.