Jurafuchs

§ 646

BGB
Vollendung statt Abnahme
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-05-04
Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt in den Fällen des § 634a Abs. 2 und der §§ 641, 644 und 645 an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes.
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

3 interaktive Fälle zu § 646 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.