Jurafuchs

§ 2067

BGB
Verwandte des Erblassers
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-05-04
Hat der Erblasser seine Verwandten oder seine nächsten Verwandten ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind im Zweifel diejenigen Verwandten, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, als nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht anzusehen. Die Vorschrift des § 2066 Satz 2 findet Anwendung.
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

1 interaktive Fall zu § 2067 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.