Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, dass der Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erwirbt.
§ 889
BGBAusschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten
Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Stand 2026-05-04