Der Erbschaftsbesitzer kann sich dem Erben gegenüber, solange nicht der Erbschaftsanspruch verjährt ist, nicht auf die Ersitzung einer Sache berufen, die er als zur Erbschaft gehörend im Besitz hat.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__2026.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).