Der Erbschaftsbesitzer kann sich dem Erben gegenüber, solange nicht der Erbschaftsanspruch verjährt ist, nicht auf die Ersitzung einer Sache berufen, die er als zur Erbschaft gehörend im Besitz hat.
§ 2026
BGBKeine Berufung auf Ersitzung
Erbschaftsanspruch
Stand 2026-05-04