Jurafuchs

§ 821

BGB
Einrede der Bereicherung
Ungerechtfertigte Bereicherung
Stand 2026-05-04
Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.