Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung der Verwaltung nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__2131.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).