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Jurafuchs

§ 1989

BGB
Erschöpfungseinrede des Erben
Stand 2026-04-13
Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so findet auf die Haftung des Erben die Vorschrift des § 1973 entsprechende Anwendung.

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