Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so findet auf die Haftung des Erben die Vorschrift des § 1973 entsprechende Anwendung.
§ 1989
BGBErschöpfungseinrede des Erben
Beschränkung der Haftung des Erben
Stand 2026-05-04