Jurafuchs

§ 932

BGB
Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
Übertragung
Stand 2026-05-04
(1)
Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
(2)
Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
Prüfungsschema: Gutgläubiger Erwerb (§§ 929 S. 1, 932 BGB)
  1. (Dingliche) Einigung
  2. Übergabe
  3. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe
  4. Nichtberechtigung/fehlende Berechtigung des Veräußerers
  5. Gutgläubiger Erwerb
    1. Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
    2. Gutgläubigkeit des Erwerbers bzgl. der Eigentümerstellung des Veräußerers (§ 932 Abs. 2 BGB)
    3. Kein Abhandenkommen der Sache (§ 935 BGB)
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Prüfungsschema: Übereignung nach § 929 S. 2, 932 BGB
  1. Übereignung nach § 929 S. 2 BGB scheitert nur an fehlender Berechtigung
    1. Einigung
    2. unmittelbarer oder mittelbarer Besitz des Erwerbers
    3. vollständiger Besitzverlust des Veräußerers
    4. Fehlende Berechtigung des Veräußerers (=Verfügungsbefugnis)
  2. Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
  3. Besitzerwerb vom Veräußerer bzw. Geheißperson, § 932 Abs. 1 S. 2 BGB
  4. Gutgläubigkeit des Erwerbers (§ 932 Abs. 2 BGB)
  5. Kein Abhandenkommen der Sache (§ 935 BGB)
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