Jurafuchs

§ 740

BGB
Fehlende Vermögensfähigkeit; anwendbare Vorschriften
Nicht rechtsfähige Gesellschaft
Stand 2026-05-04
(1)
Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft hat kein Vermögen.
(2)
Auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander sind die §§ 708, 709, 710, 711, 711a, 712, die §§ 714, 715, 715a, 716, 717 Absatz 1 sowie § 718 entsprechend anzuwenden.
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