Jurafuchs

§ 2268

BGB
Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung
Gemeinschaftliches Testament
Stand 2026-05-04
(1)
Ein gemeinschaftliches Testament ist in den Fällen des § 2077 seinem ganzen Inhalt nach unwirksam.
(2)
Wird die Ehe vor dem Tode eines der Ehegatten aufgelöst oder liegen die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3 vor, so bleiben die Verfügungen insoweit wirksam, als anzunehmen ist, dass sie auch für diesen Fall getroffen sein würden.
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