Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__911.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).