Jurafuchs

§ 238

BGB
Hypotheken, Grund- und Rentenschulden
Sicherheitsleistung
Stand 2026-05-04
(1)
Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den in der Rechtsverordnung nach § 240a festgelegten Voraussetzungen entspricht.
(2)
Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet.