Im Verhältnis zwischen dem Nießbraucher und dem Eigentümer gilt zugunsten des Nießbrauchers der Besteller als Eigentümer, es sei denn, dass der Nießbraucher weiß, dass der Besteller nicht Eigentümer ist.
§ 1058
BGBBesteller als Eigentümer
Nießbrauch an Sachen
Stand 2026-05-04