Im Verhältnis zwischen dem Nießbraucher und dem Eigentümer gilt zugunsten des Nießbrauchers der Besteller als Eigentümer, es sei denn, dass der Nießbraucher weiß, dass der Besteller nicht Eigentümer ist.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__1058.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).