Dem Nießbraucher einer Leibrente, eines Auszugs oder eines ähnlichen Rechts gebühren die einzelnen Leistungen, die auf Grund des Rechts gefordert werden können.← § 1072 Beendigung des Nießbrauchs§ 1074 Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und Einziehung →