Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt.
§ 2222
BGBNacherbenvollstrecker
Testamentsvollstrecker
Stand 2026-05-04