Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__2222.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).