Jurafuchs

§ 901

BGB
Erlöschen nicht eingetragener Rechte
Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Stand 2026-05-04
Ist ein Recht an einem fremden Grundstück im Grundbuch mit Unrecht gelöscht, so erlischt es, wenn der Anspruch des Berechtigten gegen den Eigentümer verjährt ist. Das Gleiche gilt, wenn ein kraft Gesetzes entstandenes Recht an einem fremden Grundstück nicht in das Grundbuch eingetragen worden ist.
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

1 interaktive Fall zu § 901 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.