Jurafuchs

§ 1408

BGB
Ehevertrag, Vertragsfreiheit
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-05-04
(1)
Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.
(2)
Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

1 interaktive Fall zu § 1408 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.