Der Erbe kann die Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auflage auf Grund des § 2318 Abs. 1 insoweit nicht verweigern, als er die Pflichtteilslast nach den §§ 2320 bis 2322 nicht zu tragen hat.
§ 2323
BGBNicht pflichtteilsbelasteter Erbe
Pflichtteil
Stand 2026-05-04