Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.
Kostenlose Lern-App
Diese Norm interaktiv erleben
2 interaktive Fälle zu § 1372 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.