Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außerstande ist, bestimmt sich seine Verpflichtung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
§ 2021
BGBHerausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen
Erbschaftsanspruch
Stand 2026-05-04