Jurafuchs

§ 306

BGB
Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 2026-05-04
(1)
Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2)
Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3)
Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

5 interaktive Fälle zu § 306 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.