(1)
Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird.
(2)
Bei der Eintragung kann zur näheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs auf die einstweilige Verfügung oder die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
Prüfungsschema: Gutgläubiger Ersterwerb der Vormerkung (§§ 893 Alt. 2 (analog), 892 BGB)
- Bestehen eines wirksamen schuldrechtlichen, vormerkungsfähigen Anspruchs (§ 883 Abs. 1 BGB)
- Bewilligung der Vormerkung (§ 885 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)
- Eintragung in das Grundbuch (§ 883 Abs. 1 BGB)
- Fehlende Berechtigung des Bewilligenden (§ 885 Abs. 1 S. 1 BGB)
- Rechtsgeschäftlicher Erwerb des Anspruchs auf Eintragung der Vormerkung durch ein Verkehrsgeschäft (§§ 893 Alt. 2 (analog), 892 BGB)
- Gutgläubigkeit des Erwerbers hinsichtlich der Berechtigung des Bewilligenden
- Unrichtigkeit des Grundbuchs und Legitimation des Bewilligenden daraus
- Keine Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs
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