Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie solche Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten, die Gesamtgutsverbindlichkeiten der ehelichen Gütergemeinschaft waren.
§ 1488
BGBGesamtgutsverbindlichkeiten
Fortgesetzte Gütergemeinschaft
Stand 2026-05-04