Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten.← § 2213 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass§ 2215 Nachlassverzeichnis →