Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__2214.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).