(1)Die Bestellung des Nießbrauchs an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften.(2)An einem Recht, das nicht übertragbar ist, kann ein Nießbrauch nicht bestellt werden.← § 1068 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten§ 1070 Nießbrauch an Recht auf Leistung →