Jurafuchs

§ 237

BGB
Bewegliche Sachen
Sicherheitsleistung
Stand 2026-05-04
Mit einer beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Höhe von zwei Dritteln des Schätzungswerts geleistet werden. Sachen, deren Verderb zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, können zurückgewiesen werden.
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1 interaktive Fall zu § 237 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.