Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Prüfungsschema: Rücktritt und Minderung im Werkrecht (§§ 634 Nr. 3 BGB)
- Werkvertrag (§ 631 BGB)
- Sach- oder Rechtsmangel (§ 633 BGB)
- Bei Gefahrübergang (§ 644 BGB)
- Voraussetzungen des Rücktritts (§ 323, 326 Abs. 5 BGB)
- Nicht vertragsgemäße Leistung
- Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung oder Entbehrlichkeit der Frist (§ 323 Abs. 1, 2 BGB, § 326 Abs. 5 BGB)
- Erfolgloser Fristablauf, sofern eine Fristsetzung erforderlich ist
- Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) bzw. Minderungserklärung (§ 638 Abs. 1 BGB)
- Kein Ausschluss des Rücktritts/der Minderung
Prüfungsschema: Schadens-/ Aufwendungsersatz (§ 634 Nr. 4 BGB)
- Werkvertrag (§ 631 BGB)
- Sach- oder Rechtsmangel (§ 633 BGB)
- Bei Gefahrübergang (§ 644 BGB)
- Voraussetzungen der Schadensnorm bzw. der Aufwendungsnorm (§§ 280, 281, 283, 311a oder 284 BGB)
- Keine Verjährung (§ 634a BGB)
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