Jurafuchs

§ 21

BGB
Nicht wirtschaftlicher Verein
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-05-04
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.