Jurafuchs

§ 690

BGB
Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung
Verwahrung
Stand 2026-05-04
Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.