Der Unternehmer kann von dem Besteller Abschlagszahlungen nur verlangen, soweit sie gemäß einer Verordnung auf Grund von Artikel 244 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vereinbart sind.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__650v.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).