Gilt der Betreute als mittellos im Sinne von § 1880, so kann der Betreuer den Vorschuss, den Aufwendungsersatz nach § 1877 oder die Aufwandspauschale nach § 1878 aus der Staatskasse verlangen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__1879.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).