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Jurafuchs

§ 1879

BGB
Zahlung aus der Staatskasse
Stand 2026-04-13
Gilt der Betreute als mittellos im Sinne von § 1880, so kann der Betreuer den Vorschuss, den Aufwendungsersatz nach § 1877 oder die Aufwandspauschale nach § 1878 aus der Staatskasse verlangen.

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