Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__324.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).